Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins:
Der Verein besteht seit dem 01. Mai 1932. Er führt den Namen „Grafschafter Sterbekasse e.V.“. Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nordhorn unter der Nummer 390 ist am 08.12.1980 erfolgt (ab 01.08.2005 Amtsgericht Osnabrück Nummer 130214). Sitz des Vereins ist Nordhorn.
§2 Aufgaben des Vereins:
Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder in Sterbefällen zu unterstützen.
§ 3 Mitgliedschaft:
Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 40. Lebensjahr nicht überschritten hat. Hinsichtlich einer Nichtaufnahme entscheidet der Vorstand. Beim Tod eines Mitgliedes kann der überlebende Ehepartner erklären, daß er eine eigenständige Mitgliedschaft mit Zahlung der Umlage wünscht, er hat diese Beitrittserklärung innerhalb von 3 Monaten nach dem Tod des Mitgliedes dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. Die Altersgrenze von 40 Jahren gilt dann nicht. Wird eine Ehe geschieden, kann der Ehepartner, der dem Verein nicht als Mitglied angehört hat, ebenfalls erklären, daß er Mitglied werden will. Diese Beitragserklärung muß dem Vorstand gegenüber innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft der Scheidung schriftlich abgegeben werden. Die Altersgrenze von 40 Jahren gilt dann nicht. Noch nicht volljährige Personen können dem Verein als Mitglied beitreten, wenn die gesetzlichen Vertreter dem Beitritt zustimmen. Kinder von Versicherten können nach Vollendung des 18. Lebensjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragen, daß für sie eine Mitgliedschaft geführt werden soll.
§ 4 Mitglieder:
Familienzuwachs, Änderungen im Familienstand und sonstige Veränderungen in der Mitgliedschaft sind dem Vorstand innerhalb von 6 Wochen anzuzeigen. Paragr. 5 Ende der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft erlischt 1. durch Tod 2. durch Austritt, der schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erklären ist 3. durch Ausschluß, 3a) bei Nichtentrichtung von Umlagen wenn das Mitglied länger als 2 Monate nach Fälligkeit der Umlage mit der Zahlung in Rückstand ist durch Streichung aus der Mitgliederliste aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, 3b) bei vereinsschädigendem Verhalten sowie bei wissentlich falschen Angaben auf dem Aufnahmeantrag durch Vorstandsbeschluß. Paragr. 6 Stimmrecht der Mitglieder: Jedes volljährige Mitglied hat das Recht auf Stimmabgabe in der Jahreshauptversammlung.
§ 7 Umlage:
Die Mitglieder haben eine jährliche Umlage zu entrichten, dessen Höhe jedes Jahr in der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird. Die Mitgliedschaft der Familienangehörigen ist beitragsfrei. Sollte der Kassenbestand für die Erfüllung der Leistungen nicht ausreichen, wird eine Sonderumlage erhoben. Die Höhe und Fälligkeit dieser Sonderumlage bestimmt der Vorstand. Die jährliche Umlage ist eine Bringschuld und wird jeweils zum 15. Februar eines jeden Jahres im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen. Jedes Mitglied hat für ausreichende Kontodeckung Sorge zu tragen. Dem Verein in Rechnung gestellte Bankgebühren für nicht eingelöste Abbuchungen sind vom Mitglied zu erstatten. Neueintretende Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr nach der jeweils gültigen Umlagetabelle des Vereins.
§ 8 Leistungen:
- Die Mitglieder des Vereins haben in Sterbefällen keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins.
- Er kann Mitgliedern des Vereins im Einzelfall Leistungen erbringen, wenn die Empfangsberechtigung wie folgt nachgewiesen wird durch: 1. Vorlage einer Sterbeurkunde 2. Vorlage einer Rechnungskopie über die Bestattungskosten.
- Eine Leistungsgewährung ist auch für folgende Familienangehörige möglich: 1. Für den Ehepartner des Mitglieds (auch die neuen Ehepartner nach Scheidung oder Tod unter Berücksichtigung des Paragr. 3 –Vollendung des 40. Lebensjahres) 2. Für Kinder einschl. der Stief- und Adoptivkinder bis Vollendung des 18. Lebensjahres. Voraussetzung ist, daß die im Absatz (2) aufgeführten Unterlagen beigebracht werden.
§ 9 Jahreshauptversammlung:
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Die Durchführung von außerordentlichen Hauptversammlungen kann vom Vorstand beschlossen werden. Eine solche Hauptversammlung muß stattfinden auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder.
§ 10 Einladung zur Jahreshauptversammlung:
Zur Jahreshauptversammlung wird durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung -z.Zt. Grafschafter Nachrichten- eingeladen. Die Einladung hat mindestens 1 Woche vor dem gesetzten Termin zu erfolgen. Die Tagesordnung wird in der Jahreshauptversammlung bekanntgegeben.
§ 11 Tagesordnung der Jahreshauptversammlung:
- Bekanntgabe der Tagesordnung
- Geschäftsbericht des Vorstandes
- Bericht der Kassenrevisoren
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl der Kassenrevisoren
- Festsetzung der Höhe der Jahresumlage
- Festsetzung der Höhe der Leistungen. Bei Vorstandswahlen, die alle 2 Jahre zu erfolgen haben, ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 12 Leitung der Jahreshauptversammlung:
Den Vorsitz der Versammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende bzw. der Geschäftsführer.
§ 13 Beschlüsse:
Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Beschlüsse können von der Versammlung nur über solche Angelegenheiten gefaßt werden, die als Tagesordnungspunkt aufgeführt sind oder mit der Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Verhandlung gestellt werden. Die von der Versammlung gefaßten Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer oder dessen Stellvertretern zu unterzeichnen.
§ 14 Wahlen:
Die von der Versammlung vorzunehmenden Wahlen sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Sie können auf Antrag auch durch Handzeichen erfolgen, wenn kein Widerspruch vorhanden ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 15 Vorstand:
1. Vorstand im Sinne des Paragr. 26 BGB sind gemeinsam der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Geschäftsführer. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. 2. Im Innenverhältnis bedürfen die im Sinne des Abs. 1 zur Vertretung Berechtigten in allen Rechtshandlungen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. 3. Der erweiterte Vorstand besteht neben den in Abs. 1 genannten Personen aus dem Schriftführer und 3 Beisitzern.
§ 16 Aufgaben und Beschlüsse des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereins. Er hat für eine geordnete Geschäftsführung zu sorgen. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit und sind vom Schriftführer zu protokollieren.
§ 17 Aufgaben der Kontaktpersonen:
Der Vorstand wählt jährlich bis zu 3 Kontaktpersonen. Die Vereinsaufnahmescheine, Änderungsanzeigen, kassierten Aufnahmegebühren und Jahresumlagen sind dem Geschäftsführer innerhalb von 4 Wochen zuzustellen.
§ 18 Neuwahl der Kassenrevisoren:
Von der Jahreshauptversammlung sind jährlich bis zu 5 Kassenrevisoren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
§ 19 Auflösung des Vereins:
Bei Auflösung des Vereins fließen die vorhandenen Gelder dem Deutschen Roten Kreuz zur Anschaffung eines Rettungsfahrzeuges zu.
§ 20 Änderung der Satzung:
Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Jahreshauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit. Eine Satzungsänderung ist in der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.
§ 21 Inkrafttreten der Satzung:
Vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 04.02.2007 genehmigt und tritt ab sofort in Kraft.
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