Amtsgericht Osnabrück · Registernummer VR 201626
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Durch den Zusammenschluss der „Grafschafter Sterbekasse Gegenseitigkeit e.V.“ und den eingetragenen Verein „Familiensterbekasse Bookholt in Nordhorn“ wird der neue Verein „Grafschafter Sterbekasse e.V.“ gegründet.
Der Zusammenschluss bedeutet für die Mitglieder eine noch zukunftsfähigere und leistungsstärkere Basis mit einer soliden finanziellen Rücklage.
Verbunden mit einem verantwortungsvoll handelnden Vorstand wird der Verein zum Wohle aller Mitglieder in die neue Zukunft geführt und geleitet.
§ 01 Name und Sitz des Vereins
Der Verein besteht mit Eintragung im Vereinsregister.
Er führt den Namen „Grafschafter Sterbekasse e.V.“
Sitz des Vereins ist Nordhorn.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 02 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder in Sterbefällen zu unterstützen. Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen des Vereins besteht nicht.
§ 03 Mitgliedschaft
Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die nicht älter als 40 Jahre ist.
Bei Heirat oder bei Eintragung einer Lebensgemeinschaft eines Mitglieds unseres Vereins entsteht eine Familienmitgliedschaft. Gleiches gilt bei der Geburt eines Kindes. Leibliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder von Mitgliedern sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfreie Mitglieder des Vereins.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres muss eine eigene Mitgliedschaft durch Beitragszahlung begründet werden.
Durch eine Scheidung können zwei Mitgliedschaften entstehen. Sofern minderjährige Kinder vorhanden sind, entscheiden die Geschiedenen, wer die Familienmitgliedschaft fortführt.
Wenn im Rahmen von Fusionen Personen Mitglieder bei zwei oder mehreren Sterbekassen sind, die fusionieren wollen, haben sie das Recht, durch Zahlung der entsprechenden zwei- oder mehrfachen jährlichen Umlage eine zwei- oder mehrfache Leistung gem. § 08 zu erwirken. Dies gilt nicht für beitragsfreie Familienmitgliedschaften im Sinne des § 03 Absatz 2.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied, vorzugsweise an den Geschäftsführer (Geschäftsstelle) zu erklären.
Über eine Nichtmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
§ 04 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod,
- durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, und zwar jederzeit und fristlos möglich.
§ 05 Ausschluss
Ein Ausschluss kann erfolgen durch den Vorstand:
- bei Nichtentrichtung von Beiträgen, wenn das Mitglied länger als zwei Monate nach Fälligkeit mit der Zahlung im Rückstand ist,
- bei vereinsschädigendem Verhalten,
- bei wissentlich falschen Angaben auf dem Aufnahmeantrag.
Mit Austritt oder Ausschluss erlischt der Anspruch auf Leistung.
§ 06 Veränderungen in der Mitgliedschaft
Familienzuwachs, Wohnungswechsel oder sonstige Veränderungen innerhalb der Mitgliedschaft, z.B. Wechsel der Bankverbindung, müssen innerhalb von vier Wochen dem Vorstand gemeldet werden. Wenn beitragsfreie Familienmitglieder nicht gemeldet wurden, besteht kein Anspruch auf Leistungen.
§ 07 Beiträge
Der Beitrag ist eine Bringschuld und im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres zu entrichten. Er wird vom Verein per Lastschrift (SEPA) eingezogen. Dem Verein in Rechnung gestellte Bankgebühren für nicht eingelöste Abbuchungen sind vom Mitglied zu erstatten.
Die Höhe der Beiträge ist durch die Jahreshauptversammlung zu beschließen.
§ 08 Leistungen
Der Verein kann Mitgliedern im Einzelfall Leistungen erbringen, wenn die Empfangsberechtigung wie folgt nachgewiesen wird:
- Vorlage einer Sterbeurkunde
- Vorlage einer Rechnungskopie über die Bestattungskosten oder einer
- Bestätigung des Bestatters über die Beauftragung.
Die Höhe der Leistungen ist durch die Jahreshauptversammlung zu beschließen.
Voraussetzung für die Leistung ist, dass zwischen dem Eintritt in die Sterbekasse und dem Todestag ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegt.
Bei Unfalltod und bei Beitritt im Rahmen einer beitragsfreien Familienmitgliedschaft wird die Leistung von Anfang an gezahlt.
§ 09 Vorstand
Der Vorstand besteht aus: dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer.
Zum erweiterten Vorstand gehören die Mitgliederverwaltung, die Beisitzer, der Protokollführer, sowie die Kontaktpersonen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Der Vorstand, so wie der erweiterte Vorstand, werden turnusmäßig alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Vorstandsmitgliedern kann im Rahmen des § 3 Nr. 26 a ESTG eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, soweit es die finanziellen Verhältnisse des Vereins erlauben.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt.
Die Einladung muss 2 Wochen vor dem Termin über die hiesige Tageszeitung „Grafschafter Nachrichten“ mit den entsprechenden Tagesordnungspunkten erfolgen.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Folgende Tagesordnungspunkte sind zu behandeln:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Geschäftsbericht des Vorstandes über das abgelaufene Jahr
- Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Neuwahl des Vorstands (alle 2 Jahre)
- Neuwahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Höhe der Leistungen des Vereins bei Sterbefällen und der Höhe der jährlichen Beiträge.
Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen sind öffentlich oder auf Wunsch geheim und erfolgen dann durch Stimmzettel.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann jeweils einzeln oder en bloc erfolgen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die als Tagesordnungspunkt aufgeführt sind, oder mit der Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Behandlung gestellt werden. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Das Protokoll ist der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzutragen.
§ 11 Leitung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Er hat das Recht, Mitglieder der Versammlung, die seinen Anordnungen nicht Folge leisten, oder sich sonst ungebührlich benehmen, aus dem Versammlungsraum zu weisen.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Alle Mitgliederversammlungen, die in der Satzung terminlich nicht festgelegt sind, sind außerordentlich.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind immer dann einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. (§ 37 BGB)
Die Durchführung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann vom Vorstand beschlossen werden.
Eine Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn sie von einem 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragt wird.
Die Einladung muss 2 Wochen vor dem Termin über die hiesige Tageszeitung „Grafschafter Nachrichten“ mit den entsprechenden Tagesordnungspunkten erfolgen.
§ 13 Fusion
Eine Fusion/Zusammenschluss mit anderen Sterbekassen ist möglich.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind vom Vorstand mindestens drei Mitglieder (1. Vors., 2. Vors., Geschäftsführer und Mitgliederverwaltung) vertretungsberechtigte Verhandlungsführer.
§ 14 Auflösung
Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
Vorhandenes Vermögen ist nach einem, von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Plan zu verwenden.