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Sterbegeld ist in der gesetzlichen Krankenkasse seit 2003 Vergangenheit

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Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) am 1. Januar 2004 wurde das Sterbegeld der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschafft. Bis Ende 2003 erhielten Hinterbliebene beim Tod eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenkasse ein Sterbegeld in Höhe von 525 Euro. Beim Tod eines familienversicherten Angehörigen betrug die Leistung 262,50 Euro.

Auch in der privaten Krankenversicherung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Sterbegeld. Der Todesfall gehört nicht zu den versicherten Risiken einer Krankenversicherung, deren Aufgabe in erster Linie die Absicherung von Krankheits- und Behandlungskosten ist.

Bereits vor der Abschaffung des gesetzlichen Sterbegeldes reichten die Leistungen jedoch bei weitem nicht aus, um die Kosten einer Bestattung zu decken. Selbst einfache Bestattungen verursachten damals häufig Kosten von rund 5.000 Euro oder mehr. Daher waren Versicherte schon vor der Gesetzesänderung auf eigene Rücklagen oder ergänzende Vorsorgelösungen angewiesen, wenn sie ihre Angehörigen im Todesfall finanziell entlasten wollten.

Seit 2004 müssen Bestattungskosten grundsätzlich aus dem Nachlass, durch die bestattungspflichtigen Angehörigen oder durch private Vorsorgemaßnahmen finanziert werden.

Wir stehen unseren Mitgliedern unbürokratisch zur Seite und leisten schnelle finanzielle Hilfe und das bei einem niedrigen jährlichen Familienbeitrag.

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